StartPolitik und RechtWer darf 2021 zum Soli "Tschüss" sagen?

Wer darf 2021 zum Soli „Tschüss“ sagen?

Das neue Jahr 2021 beginnt für die meisten mit einer spürbaren Steuererleichterung. Seit 1995 gibt es den Solidaritätszuschlag in seiner derzeitigen Form. Ursprünglich sollte diese zusätzliche Abgabe zur Einkommensteuer nur kurzzeitig die Kosten der deutschen Einheit finanzieren. Dass er ein Vierteljahrhundert beibehalten wurde, ist sehr umstritten. Regelmäßig musste er vom Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Viele Stimmen plädieren für seine endgültige Abschaffung. Die kommt zwar nicht, aber mit Beginn des Jahres 2021 wird er immerhin deutlich zurückgefahren. Für einen Großteil der Steuerzahler entfällt er sogar komplett.

Die Mittelschicht ist der große Gewinner

Für niedrige und mittlere Einkommen wird der Soli ganz abgeschafft. Da Geringverdiener noch nie viel Soli bezahlt haben, ist die Mittelschicht der große Gewinner. 90 Prozent der Steuerzahler werden laut Finanzministerium vom Soli befreit. Die Topverdiener in der Gesellschaft werden nach wie vor mit 5,5 Prozent von der Einkommensteuer zur Kasse gebeten, um bestehende Projekte im Osten weiter zu finanzieren.

Anhebung der Freigrenzen

Die Entlastung erfolgt durch eine Anhebung der bisherigen Freigrenzen von 972 Euro für Einzelveranlagte und 1.944 Euro für Zusammenveranlagte auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro. Diese Freigrenzen beziehen sich auf die Einkommensteuer, die die Grundlage für die Berechnung des Soli darstellt. Mit diesen Freibeträgen sind auch die sonstigen Bezüge, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn bezahlt werden, abgegolten. Darunter fallen beispielsweise das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Gratifikationen, Boni und Abfindungen.

Umgerechnet auf Jahresbruttolöhne haben Alleinstehende bis zu 18.500 Euro Bruttoarbeitslohn und Familien mit einem Alleinverdiener und zwei Kindern bis zu 53.000 Euro in der Vergangenheit keinen Soli abführen müssen. Ab Januar 2021 wird bei Einzelveranlagten bis zu einem Bruttolohn von 74.195 Euro kein Soli mehr erhoben. Ein Alleinverdiener ohne Kinder in der Steuerklasse III ist bis zu einem Jahresbrutto von 137.180 Euro befreit. Ein Alleinverdiener mit zwei Kindern im Haushalt zahlt bis 153.960 Euro keinen Soli mehr.

Verschiebung der Milderungszone

Im Anschluss an die Freigrenzen greift jeweils eine Milderungszone. Wer die Freigrenze überschreitet, zahlt nicht sofort den vollen Soli. Die Abgabe wird schrittweise mit dem Einkommen erhöht. In diesem Einkommensgefüge befinden sich 6,5 Prozent der Steuerzahler. Auch sie werden von den Änderungen profitieren.

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.820 Euro fällt dann der volle Soli für Alleinstehende an. Zusammenveranlagte können ab einem zu versteuernden Einkommen von 193.641 Euro mit dem vollen Zuschlag rechnen. Eine Familie mit zwei Kindern führt ab 210.417 Euro zu versteuerndem Einkommen den vollen Soli ab. Insgesamt sind das 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen, also die absoluten Spitzenverdiener, die weiterhin voll belangt werden.

Sofern der Bruttoarbeitslohn knapp über den Grenzwerten liegt und der Arbeitgeber deswegen den Soli abgeführt hat, ist es möglich, ihn über die Einkommensteuererklärung wieder hereinzuholen oder die Abgabe zu mindern. Denn das zu versteuernde Einkommen liegt oft unterhalb des Bruttolohns, zum Beispiel wenn berufliche Ausgaben geltend gemacht werden können.

Kein Vorteil für Geldanleger

Für Sparer bringt die Rückführung des Soli erstmal keinen Vorteil. Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro Zinsen im Jahr werden nach wie vor unverändert mit dem Soli in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer belastet.

Soviel Geld haben Haushalte mehr

Da beim Soli verschiedene Lohnsteuermerkmale, Kinderfreibeträge sowie das familiäre Einkommensgefüge eine Rolle spielen, können nachfolgende Beispiele nur der Orientierung dienen. Ein Single mit einem zu versteuernden Einkommen von 31.200 Euro hat ca. 300 Euro netto mehr im Jahr. Einem kinderlosen Ehepaar, bei dem beide arbeiten gehen, bringt die Abschaffung des Soli bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 74.400 Euro rund 812 Euro netto pro Jahr. Einem Ehepaar mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Einkommen von 120.800 Euro stehen 1.405 Euro mehr zur Verfügung. Wer in der Milderungszone teilweise noch den Soli abführen muss, kann sich aber in der Regel dennoch über mehrere hundert Euro im Jahr zusätzlich freuen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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