StartBeruf und KarriereEine Steuererklärung für Auszubildende kann sich lohnen

Eine Steuererklärung für Auszubildende kann sich lohnen

Der erste September war für rund eine halbe Million Jugendliche ein besonderer Tag. Ihre Ausbildung, Lehre oder duales Studium bei einem Betrieb hat begonnen. Die Mehrzahl hat für ihren Beruf die Industrie, gefolgt von Handel und Handwerk gewählt. Je nach Branche und Betriebsgröße fällt bald das erste Ausbildungsgehalt unterschiedlich hoch aus. Neben dem erhebenden Gefühl, den ersten Lohnzettel in Händen zu halten, sollten die Azubis nicht vergessen, dass für das Erlernen ihres Berufs verschiedene Kosten im Alltag entstehen. Werden diese ordentlich dokumentiert, können sie beim Fiskus eingereicht werden. So lassen sich vom Auszubildendengehalt abgezogene Steuern wieder zurückholen.

Mit der Ausbildungsvergütung erzielen Azubis Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das Besondere an der Vergütung ist, dass sie in der Regel mit jedem Ausbildungsjahr ansteigt. Ab einer monatlichen Einkunftshöhe von rund 1.200 Euro werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, kann der monatlichen Lohnabrechnung oder der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung am Anfang des Folgejahres entnommen werden. Gab es Abzüge, ist es an der Zeit, die Gegenrechnung für den Fiskus zu eröffnen.

„Selbst wenn keine Steuern einbehalten wurden, weil das Auszubildendengehalt nicht üppig ausfiel, kann ein Azubi mit der Mobilitätsprämie noch etwas vom Finanzamt holen“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Fahrten über 20 Kilometer zum Betrieb, sofern dieser arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde, können Geringverdienende immer geltend machen. Allerdings gibt es erst tatsächlich Geld erstattet, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro überschritten wird und höchstens die Differenz vom Azubigehalt zum Grundfreibetrag.

Auszubildende müssen keine Steuererklärung abgeben

Eine Steuerklärung ist in der Regel für Auszubildende nicht verpflichtend. Es sei denn, ein Azubi verdient nebenbei noch weiteres Geld. Das kann z.B. ein Nebenjob mit Steuerklasse VI oder eine selbstständige Tätigkeit mit Einkünften sein, so dass die Steuerfreigrenze von derzeit 10.347 Euro überschritten wird. Auch Mieteinnahmen aus einer Immobilie verpflichten. Allerdings ist es eine Mär, dass die einmalige freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für die Folgejahre dazu verpflichtet. Auszubildende können sich jedes Jahr von neuem entscheiden, ob sie eine Erklärung einreichen möchten und ob es sich für sie rentiert.

Ausbildungskosten können ohne Limit abgesetzt werden

Ausgaben werden gerade zu Beginn der Ausbildung, aber auch laufend getätigt. Schnell verliert man aus den Augen, was alles für die Ausbildung drauf geht. „Alle Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden, sind jedoch absetzbar“ betont Gerauer. Je nach Berufsbild handelt es sich um Fachbücher- oder Zeitschriften, allgemeine Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung.

Und dann muss man noch in den Betrieb bzw. die Berufsschule kommen. Egal welches Verkehrsmittel genutzt wird, für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale angesetzt werden, für weitere berufliche Fahrten Reisekosten und bei mehrstündiger Abwesenheit unter Umständen ein Verpflegungsmehraufwand. Es ist daher ratsam, genau zu erfassen, an welchen Tagen der Betrieb und an welchen die Berufsschule aufgesucht wurde.

Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, kann die Umzugskostenpauschale für Auszubildende von 177 Euro angesetzt werden. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, dann gibt es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 Euro. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen können gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung – samt Möbeln und Hausrat – sowie regelmäßige Familienheimfahrten geltend gemacht werden.

Nicht zu vergessen, am Anfang standen die Bewerbungskosten. Natürlich können die Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Portokosten und Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch angesetzt werden. Falls es erforderlich war und vom Betrieb nicht übernommen wurde, kommen die Übernachtungskosten und ein Verpflegungsmehraufwand dazu.

Sind gegen Ende der Ausbildung Gebühren für die Prüfungszulassung zu zahlen, kommen die auch in die Steuererklärung rein. Wenn Unterlagen an die Berufsschule versendet wurden, sind die Portokosten ansetzbar. Auch Telefonkosten und Internetkosten sind unter Umständen möglich. Für das Gehaltskonto können 16 Euro pauschal geltend gemacht werden.

Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Und wie bei jedem anderen Arbeitnehmer können Spenden, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für eine neue Brille, eine Augenlaserung oder Zahnfüllung aus Kunststoff, angesetzt werden.

Lieber nicht auf die lange Bank schieben

Für eine freiwillige Steuererklärung kann sich der Steuerpflichtige vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit nehmen. Die Steuererklärung für das Jahr 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekommt seine Steuererstattung aber früher. Dafür ist es erforderlich, alle Belege und Rechnungen gesammelt und in petto zu haben. Das bedarf einer gewissen Disziplin.

Anhand der aufsummierten Quittungen kann entschieden werden, ob die jährliche Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro mit beruflichen Ausgaben geknackt wurde und tatsächlich etwas absetzbar ist. Denn diese Pauschale für berufsbezogene Aufwendungen wird automatisch bei jedem Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt. Somit können neben den ersten Erfahrungen in der Berufswelt mit Erstellung der Steuererklärung zugleich neue Erfahrungen in der Welt der Finanzen erworben werden.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Tobias Gerauer
Riesstr. 17
80992 München
089 27813178
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de

Bildquelle: Pixel Shot/stock.adobe.com