StartWirtschaft und FinanzenPhotovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Was müssen Sie beachten?

Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage? Lohnt sich die Anschaffung noch in 2022? Was ändert sich in 2023? Behalten Sie die Fallstricke und Steuererleichterungen im Auge. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Wir informieren Sie über die VORTEILE für Eigentümer von Solaranlagen und über NACHTEILE für die Handwerker.

Das gilt ab Januar 2023:

Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

I. Die EU macht es möglich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europäischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese Änderung genutzt und eine Vereinfachung für Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

II. Wann greift die Vereinfachung?

A) Umfang der Begünstigung

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die benötigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt für die Lieferung als auch für die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Begünstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht wörtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verständnis ist zu begrüßen, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten.

Da alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation begünstigt sind, muss in der Praxis zukünftig vorab geklärt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen für die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox für das Auto installiert, gilt hier nicht Begünstigung und in der Rechnung muss für diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation tätig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so muss auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt für Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.

B) Begünstigte Anlagen

Für den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden.

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

C) Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Begünstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz.

III. Was ist die Vereinfachung?

Nun müssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz günstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt.

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom für sich speichern wollen, könnte das vielleicht nicht mehr so sein.

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. Über die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine großen Gedanken machen.

Lässt man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abführen und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen auch ein paar formelle Hürden genommen werden: Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch tätig wird – sollte man nicht bereits aus anderer Tätigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erklärt werden, da die Grenze von 22.000 EUR Umsatz kaum überschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverlängerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererklärungen einreicht.

In den ersten zwei Gründungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen.

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz schön aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

IV. Zusammenfassung

Vorteil für den Eigentümer der Solaranlage: Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet und können die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erhöhen.

Nachteil für die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten möchte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen. Bei Erbringung der Leistung muss genau geprüft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird.

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Das hervorragend ausgebildete SK Team berät mit Leidenschaft. Durch intensive Fort- und Weiterbildungen hat es immer die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie neue steuerliche Entwicklungen im Blick. Bei SK berät stets ein persönlicher Ansprechpartner, der die Mandanten und ihre individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Ziele genau kennt.

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