StartPolitik und RechtFehlerhafte Widerrufsbelehrung: Hinweise vom Fachanwalt

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Hinweise vom Fachanwalt

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist keine Seltenheit. Bei der Darstellung der Widerrufsbelehrung kommt es immer wieder zu Fehlern. Für den Verbraucher selbst sind diese in der Regel nicht klar erkennbar.

Bei bestimmten Verbraucherverträgen ist eine Widerrufsbelehrung gesetzlich vorgeschrieben. Die am 13. Juni 2014 in Kraft getretene EU-Verbraucherrichtlinie vereinheitlicht dabei die formalen Anforderungen.

Erfahren Sie hier aus erster Hand, worauf es zu achten gilt.

1. Was genau ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?

Nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte in Deutschland befassen sich immer wieder eingehend mit Widerrufsbelehrungen und deren rechtlichen Wirksamkeit. Nach der allgemein gültigen Rechtsprechung und unterstützenden Urteilen sind demnach folgende Widerrufsbelehrungen unwirksam:

1. Falsche Fristbelehrung: Der Fristbeginn ist nicht eindeutig formuliert.
2. Die Widerrufsfolgen werden nur unvollständig aufgeführt oder fehlen komplett.
3. Es erfolgt keine Fernabsatzbelehrung.
4. Bei der Widerrufsbelehrung liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
5. Die Pflichtangaben gemäß BGB und EGBGB fehlen (hier: § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 und §§ 6 bis 13 EGBGB).

2. Es kommt mitunter auf Nuancen bei der Formulierung an

Als Verbraucher können Sie oftmals die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung gar nicht erkennen. Schon durch ein einzelnes, falsch eingesetztes Wort kann eine Widerrufsbelehrung unwirksam werden. So finden Sie in einer entsprechenden Widerrufsbelehrung oftmals das Wort „frühestens“ im Kontext mit dem Fristbeginn.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen dargelegt, dass die Nutzung dieses Wortes zu einer unwirksamen Widerrufsbelehrung führt. Demnach lässt Sie dieses Wort im Unklaren darüber, welche Voraussetzungen hier gelten. Das Wort erzeuge bei den Verbrauchern Unklarheit.

Vielmehr suggeriere es dem jeweiligen Verbraucher fälschlicherweise, dass die Frist für den Widerruf eventuell auch erst später beginnen könne, argumentierten die Richter diesbezüglich.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Rechtsfolgen: Urteil erlaubt Widerruf eines Darlehens

Einen ähnlich gelagerten Fall verhandelte das LG Wuppertal. Hier reichte es, dass bei einem verbundenen Geschäft (Kombination von Darlehens- und Restschuldvertrag) das Wort „klären“ im Vertrag verwendet wurde, obwohl die Bank im Mustertext das Wort „erklären“ verwendet hatte.

Die Richter am LG Wuppertal entschieden, dass durch diesen Austausch zweier Begriffe bzw. Wörter die Belehrung unwirksam sei (Az. 5 O 377/11; Urteil vom 08.05.2012).

Sie argumentierten bei der Urteilsverkündung, dass es zu einer Sinnverkehrung des Textes gekommen sei. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung Rechtsfolgen in diesem Fall: Der Kläger konnte das Darlehen widerrufen. Genau das hatte die Bank zuvor abgelehnt.

3. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Beispiel Darlehensvertrag

Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen. Hier ist es 2002, 2010 und auch 2016 zu einigen Änderungen gekommen. Dieser Umstand hat beispielsweise dafür gesorgt, dass Ansprüche verfallen sind, da Widerrufe nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder es zu formalen Fehlern bei der Erklärung des Widerrufs gekommen ist.

Auch bei der fehlerhafte Widerrufsbelehrung Verjährung nehmen Darlehensverträge respektive Finanzdienstleistungen eine Sonderstellung ein. In der Regel besitzt jeder Verbraucher ein ewiges Widerrufsrecht, wenn er falsch oder fehlerhaft über den Widerruf belehrt wurde.

Widerrufen Sie dabei auf eigene Faust ein Darlehen, haben Sie kaum Aussichten auf Erfolg. Setzen Sie Ihr Recht daher mit anwaltlicher Hilfe durch!

4. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – weitere Beispiele

Bei Verträgen unterschiedlichster Art kommt es immer wieder zu Irritationen im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung. Wir haben für Sie typische Formulierungen und Szenerien für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgelistet:

– Es wird eine zu kleine und damit schwer lesbare Schrift für die Widerrufsbelehrung verwendet.
– Die Belehrung ist im Text versteckt und wird nicht in einem ausreichenden Maße optisch hervorgehoben.
– Es wird eine ungültige Anschrift angegeben.
– Ein irreführender oder falscher Inhalt verschleiert den Beginn der Widerrufsfrist.
– Fehlende oder falsche Angaben machen die Folgen des Widerrufs nicht klar deutlich.
Es fehlen entsprechende Angaben zum Fernabsatzgeschäft.
– In der Widerrufsbelehrung werden veraltete Gesetzeslagen oder Mustertextpassagen verwendet.
– Die Widerrufsbelehrung erfolgt bereits vor Vertragsschluss.
– In den verschiedenen Vertragsunterlagen sind zwei widersprüchliche Belehrungen vorhanden.

5. Die Widerrufsbelehrung als komplexes Feld innerhalb der Rechtsprechung

Alleine schon aufgrund der seit 2002 immer wieder eingebrachten Änderungen an Mustertexten und Gesetzen, hat die Sachlage stark kompliziert.

Es findet immer nur das Recht Anwendung, dass beim jeweiligen Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses auch tatsächlich gültig ist. Noch komplexer wird die Rechtsprechung rundum eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch eine große Anzahl an Urteilen der Instanzgerichte. Denn diese Gerichtsurteile modifizieren zum Teil die jeweiligen Vorgaben des Bundesgerichtshofes.

Jede Widerrufsbelehrung wird auf Anfrage von unserer Kanzlei sorgfältig auf Fehler überprüft. Als Verbraucher sollten Sie diese Chance wahrnehmen.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/fehlerhafte-widerrufsbelehrung/

Rechtsanwalt Marco Bennek

Rathausmarkt 5
20095 Hamburg

Telefon 040 32 55 32 28
Fax 040 32 55 32 42

E-Mail: info@kanzlei-bennek.de
Web: https://kanzlei-bennek.de/

Standort und Kontaktdaten der Kanzlei: https://jm1.eu/anwaltbennekmaps

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag
09:00 – 18:00 Uhr

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.

Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek
Marco Bennek
Rathausmarkt 5
20095 Hamburg
040 32 55 32 28
040 32 55 32 42
info@kanzlei-bennek.de
https://kanzlei-bennek.de/

Bildquelle: © Datenschutz-Stockfoto / panthermedia.net