Das deutsche Arbeitsrecht ist geprägt von einem schwer überschaubaren Nebeneinander von Gesetzen, Verordnungen, privatrechtlichen Vereinbarungen und höchstrichterlichen Urteilen.
1. Übergeordnetes Recht – nachgeordnetes Recht
Gibt es zu einem Problem verschiedene Rechtsvorschriften, gilt es die übergeordnete herauszufinden. Bei gesetzlichen Vorschriften ist zu prüfen, ob sie zwingend sind und daher nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen der Länder und Kommunen besonders geregelt werden können.
2. Tarifverträge
Tarifverträge werden von den Tarifpartnern abgeschlossen. Tarifpartner sind ein einzelner Betrieb oder eine Gemeinschaft mehrerer Betriebe auf der Arbeitgeberseite und auf der Arbeitnehmerseite Gewerkschaften oder betriebliche Gruppierungen. Die Bundesregierung kann Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären.
3. Befristete Arbeitsverträge
Der Regelfall ist der unbefristete Arbeitsvertrag. Bei Neueinstellungen ist die Befristung auf höchstens zwei Jahre, aber nur dreimal in Folge ohne sachlichen Grund möglich. Sachlich begründete Befristungen sind theoretisch immer erlaubt.
4. Die Probezeit
Eine Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Während dieses Zeitraums gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Verlängerung der Probezeit ist nach dem Arbeitsrecht nicht möglich.
5. Die Kündigung des regulären Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis zu den arbeits- oder tarifvertraglich festgelegten Bedingungen ohne Angabe von Gründen kündigen. Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen die Kündigung begründen. Mögliche Gründe sind betriebliche Zwänge, in seltenen Fällen eine dauernde Erkrankung mit schlechter Prognose oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit einer vorausgehenden Abmahnung. Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform.
6. Der Kündigungsschutz
Müssen aus Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen erfolgen, ist der Unternehmer zur „sozialen Auswahl“ verpflichtet. Einige Personengruppen genießen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte, werdende Mütter oder Auszubildende.
7. Kündigung und Fristen
Ein Arbeitnehmer kann gegen seine Kündigung innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen oder eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wird diese Frist überschritten, erlangt auch eine rechtlich anfechtbare Kündigung Rechtswirkung. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
8. Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Da Arbeitsagentur und Jobcenter die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag als Grund betrachten, eine Sperrfrist zu verhängen, ist die Vertragsgestaltung heikel. Die Umwandlung eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsvertrages in einen befristeten durch einen Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich gesetzwidrig.
9. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz schränken die Möglichkeiten der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses deutlich und teilweise absolut zwingend ein. Ergänzend sind Bestimmungen der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten. Außer im Katastrophenfall (Brand, Sturm) können Überstunden nur dann angeordnet werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht.
Überstunden können in einer begrenzten und so vereinbarten Zahl als mit dem Gehalt abgegolten vereinbart werden.
10. Jeder Arbeitnehmer hat bei seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann ein „qualifiziertes“ Zeugnis verlangen, das Angaben zu seiner Leistung und seinem Verhalten macht. Offen negative Aussagen sind nicht erlaubt.
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