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Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Wie Betroffene aus der Schuldenfalle kommen

Seit dem Frühjahr verzeichnen Beratungsstellen für Schuldner eine deutlich höhere Nachfrage. Jetzt im Herbst rechnen Experten mit einer regelrechten Welle von Privatinsolvenzen. Die Bundesregierung plant aktuell, die Privatinsolvenz noch dieses Jahr zu reformieren, um Betroffenen schneller einen finanziellen Neustart zu ermöglichen. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt, wie eine Privatinsolvenz abläuft.

Was bringt eine Privatinsolvenz?

Arbeitslosigkeit, Krankheit, eine teure Scheidung oder üppige Ratenzahlungen: Gründe für hohe Schulden gibt es viele. Eine Privatinsolvenz ist manchmal der letzte Ausweg, um ein lebenslanges Abzahlen von Schulden zu verhindern. „Wer Privatinsolvenz anmeldet, wird nach einer bestimmten Zeit von seinen Schulden befreit, auch wenn er sie nicht vollständig zurückgezahlt hat“, informiert Michaela Rassat. Anschließend kann er in ein schuldenfreies Leben starten. „Das Verfahren ist allerdings streng geregelt und an zahlreiche Voraussetzungen und Hürden geknüpft“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO. Übrigens: Schulden durch Geldbußen, -strafen sowie Ordnungs- und Zwangsgelder oder aufgrund einer Straftat kann der Schuldner nicht durch eine Privatinsolvenz abbauen. Das gilt auch für hinterzogene Steuern bei einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat sowie für rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner nicht bezahlt hat.

Vorbereitung der Privatinsolvenz: Schuldenbereinigungsplan aufstellen

Bevor Betroffene einen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz stellen können, sind mehrere Schritte nötig. „Zunächst müssen sie alle Belege für die Schulden wie beispielsweise Rechnungen sammeln, klären, wer die Gläubiger sind, sowie die Gesamthöhe der rückständigen Zahlungen ermitteln“, so Rassat. Diese Übersicht dient dazu, einen Schuldenbereinigungsplan zu entwickeln. Darin zeigt der Schuldner auf, wie er selbst von seinen Schulden loskommen möchte. Das Konzept kann zum Beispiel Vorschläge für Ratenzahlungen enthalten oder auch die Reihenfolge, in der die Gläubiger Zahlungen erhalten sollen.

Einigung mit Gläubigern suchen

Auf Basis dieses Plans kontaktiert dann der Schuldner seine Gläubiger. Von ihrer Zustimmung hängt ab, ob der Plan funktioniert. In der Realität ist das oft problematisch, weil nicht genug Einkommen vorhanden ist, um alle nötigen Zahlungen zu leisten. Für viele ist es auch eine unüberwindliche Aufgabe, den Plan überhaupt zu erarbeiten. Daher empfiehlt Rassat, sich an – oft kostenlose – anerkannte Beratungsstellen oder einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Antrag auf Insolvenz

Scheitert die außergerichtliche Einigung, erstellt die Beratungsstelle oder der Fachanwalt darüber eine Bescheinigung. Diese benötigt der Schuldner, um unter anderem mit dem Schuldenbereinigungsplan beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen. Den Antrag auf eine Restschuldbefreiung kann er damit gleich verbinden. Das Gericht versucht dann erneut, eine Lösung mit den Gläubigern zu finden. „Bleibt dies ohne Erfolg, leitet es das Insolvenzverfahren ein“, erklärt die ERGO Expertin.

Ablauf einer Privatinsolvenz

Das Gericht setzt für das Insolvenzverfahren einen Treuhänder ein, der das Einkommen und Vermögen des Schuldners verwaltet und damit, soweit möglich, die Forderungen der Gläubiger bedient. Jetzt beginnt für den Betroffenen die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der er beispielsweise einer Arbeit nachgehen oder sich zumindest ernsthaft um eine bemühen und einen Teil seines Einkommens an den Treuhänder weiterleiten muss. Auch muss er dem Treuhänder sowie dem Insolvenzgericht einen Umzug oder Arbeitsplatzwechsel mitteilen. Direkte Zahlungen an Gläubiger darf er selbst nicht leisten. Diese Phase kann zwischen drei und sechs Jahre dauern, je nachdem, welchen Anteil seiner Schulden und der Verfahrenskosten der Schuldner in welchem Zeitraum begleicht. Hat der Schuldner sich an alle Vorgaben gehalten, kann das Gericht eine Restschuldbefreiung beschließen. Das heißt: Alle noch offenen Schulden werden ungültig. „Bis auf die Kosten des Insolvenzverfahrens ist der Betroffene jetzt schuldenfrei“, fasst Rassat zusammen.

Verkürzung des Verfahrens geplant

Um Betroffene zu entlasten, plant die Bundesregierung, die Dauer des Verfahrens generell auf drei Jahre zu verkürzen – und zwar ohne Bedingungen. Das geplante „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ soll rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. „Dann kommt es auch denjenigen zugute, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten sind“, kommentiert die ERGO Expertin. Die Verkürzung des Verfahrens soll für Verbraucher voraussichtlich zunächst bis 30. Juni 2025 gelten. Dann entscheidet die Bundesregierung, ob sie die Regelung beibehält. Mit dem Gesetz setzt sie eine EU-Richtlinie um.
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