StartPolitik und RechtUrlaubsplanung im Job - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Urlaubsplanung im Job – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Welche Regelungen für Arbeitnehmer gelten

Zu Jahresbeginn schmieden viele Arbeitnehmer neue Urlaubspläne – Vorfreude ist ja bekanntlich die schönste Freude. Leider gibt es dabei aber oft Ärger mit den Kollegen oder dem Chef. Um böse Überraschungen zu vermeiden, informiert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, über die gesetzlichen Vorgaben für Arbeitnehmer und die Rechte, die sie bei Resturlaub haben.

Wie viel Urlaub bekommen Arbeitnehmer?

Zum Ausgleich des oft stressigen Joballtags haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen bei einer 5-Tage-Woche jährlich 20, bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. In Tarif- und Arbeitsverträgen können aber auch großzügigere Regelungen – häufig 30 Urlaubstage – festgelegt sein. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern kommt es auf die Anzahl der Arbeitstage an: Ihr Anspruch verringert sich anteilig, je nachdem, wie viele Tage sie arbeiten. Übrigens: „Kommt bei der Berechnung eine Zahl mit Nachkommastelle heraus, müssen Arbeitgeber ab einem halben Urlaubstag aufrunden“, so die ERGO Juristin. Bei Kurzarbeit „Null“ oder Elternzeit dürfen sie den Urlaubsanspruch kürzen.

Muss der Chef den Urlaub genehmigen?

Wer Urlaub beantragt, muss diesen genehmigt bekommen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. „Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Auftragslage überraschend erhöht oder viele Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen“, informiert Rassat. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden, erwerben mit jedem Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, erst nach sechs Monaten dürfen sie dann den vollen Urlaub beantragen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen, zum Beispiel, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb nicht mehr weiterlaufen könnte. „Wer seinen Urlaub ohne Genehmigung vom Chef einfach antritt, dem droht eine fristlose Kündigung“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Wer kommt zuerst dran?

Doch welche Regelungen gelten, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig freinehmen wollen? „Urlaub bekommt häufig derjenige, der ihn zuerst beantragt“, erklärt Rassat. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die ERGO Juristin, Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen abzusprechen und eine faire Lösung für alle zu finden. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien entscheiden, wer den Urlaub bekommt. Das bedeutet: „Wer zum Beispiel lange keinen Urlaub hatte oder aufgrund einer Krankheit besonders dringend Erholung benötigt, hat Vorrang“, weiß Rassat. Aber auch schulpflichtige Kinder oder die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte, können eine Rolle spielen.

Resturlaub: Aktuelles Urteil stärkt Rechte von Arbeitnehmern

Manche Arbeitnehmer haben ihren Urlaub nicht aufgebraucht und starten daher mit Resturlaub ins neue Jahr „Hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr verfällt nun nicht mehr automatisch“, informiert die Rechtsexpertin. „Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tun sie das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt bestehen.“ Arbeitnehmer haben nun sogar die Möglichkeit, Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren rückwirkend geltend zu machen, wenn sie ihr jetziger oder ehemaliger Arbeitgeber nicht auf das drohende Verfallen des Urlaubs hingewiesen hat.

Dürfen sich Arbeitnehmer Urlaub auszahlen lassen?

Auch wenn es für einige Mitarbeiter verlockend ist, das Gehalt durch eine Auszahlung der Urlaubstage aufzubessern, ist das rechtlich nicht möglich. Denn die ausreichende Erholung des Arbeitnehmers ist dadurch nicht mehr gewährleistet. „Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es allerdings vorkommen, dass der Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht mehr antreten kann. Unter diesen Umständen kann eine Abgeltung der restlichen Urlaubstage möglich sein“, informiert Rassat.
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