StartFamilie und KinderUnterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kinds auch gegenüber Erben?

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kinds auch gegenüber Erben?

Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt zieht die Frage nach sich: Was ist eigentlich, wenn der Unterhaltspflichtige stirbt? In welcher Höhe besteht der Unterhalt weiter? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Klar ist: Der Unterhaltsanspruch überlebt den Tod des Unterhaltsverpflichteten.

Das bedeutet, dass dieser Anspruch auch gegenüber den Erben gilt. Dabei wird der Anspruch fortgeschrieben und entsprechend angepasst. Die Erben sollten ihre Haftung für den Unterhalt auf den Nachlass beschränken.

Grundsätzlich erhält jede Frau vom Vater des Kinds nach der Geburt mindestens für drei Jahre Unterhalt. Für die Berechnung ist dabei ihre Lebensstellung bei der Geburt maßgeblich. Neben dem Unterhalt für die Mutter ist der Vater auch seinem nichtehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Unterhaltsanspruch nach Tod des Anderen
Als der Mann starb, nahm die Mutter des Kinds die Erben des Vaters auf Zahlung ihres Unterhalts aus Anlass der Geburt in Anspruch. Zu Recht, wie das höchste deutsche Zivilgericht entschied.

BGH: Unterhaltsanspruch lebt nach Tod fort und wird angepasst
Der Bedarf der Mutter orientiert sich an ihrem fiktiven Einkommen, also an dem, was sie ohne die Geburt des Kinds erzielt hätte. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, wird der Bedarf fortgeschrieben und den Lebensverhältnissen angepasst, so der BGH.

Berechnet wird der Bedarf mit Hilfe einer Prognose, bezogen auf den Zeitpunkt des Tods. Es wird unterstellt, dass der Unterhaltspflichtige weitergelebt hätte. Dabei wird dann die mögliche Verpflichtung der Mutter, selbst Geld zu verdienen, ebenso berücksichtigt wie die Altersstufen des Kinds.

Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es dabei nicht an. Sie haben die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch auf den Nachlass zu beschränken.

BGH am 15. Mai 2019 (AZ: XII ZB 357/18)

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